Nutzungsbedingungen
Zwischen der posmatic GmbH und dem Kunden
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der posmatic GmbH – nachfolgend Provider genannt – und dem Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Nutzungsbedingungen. Vereinbarungen über die Nutzung der App und der Software werden ausschließlich mit volljährigen oder juristischen Personen geschlossen.
1. Vertragsgegenstand
posmatic ist eine Applikation für mobile Endgeräte der Firma Apple, die ein Kassensystem abbildet. Der Kunde nutzt zur Durchführung seiner Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit den Bestellungen seiner Gäste die posmatic App sowie Speicherplatz zum Ablegen der erzeugten Softwaredaten.
Der Provider bietet die zeitweise Nutzung der posmatic App sowie die Möglichkeit zur Ablage der im Rahmen der Bestellung seiner Gäste erhobenen Daten gegen Entgelt an. Hierzu richtet sich der Kunde in der posmatic App einen Account ein, um die Vertragsabwicklung zu ermöglichen.
Die Parteien vereinbaren, dass der Provider dem Kunden die Nutzungsmöglichkeit für die benötigte posmatic App und den damit verbundenen Account zum Zugriff über eine Telekommunikationsverbindung sowie Speicherplatz für seine erhobenen Daten zur Verfügung stellt.
2. Bereitstellung von App, Software und Speicherplatz für die Kundendaten, Verfügbarkeit
2.1 Der Provider hält auf einem zentralen Server die zum Betrieb der posmatic App benötigte Software zur Nutzung bereit.
2.2 Der Provider haftet dafür, dass die bereit gestellte Software
- für die vereinbarte Leistung und die damit verbundenen Zwecke geeignet ist,
- während der gesamten Vertragslaufzeit frei von Mängeln ist,
- insbesondere frei von Viren und ähnlichen Beschädigungen ist, welche die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben.
2.3 Der Provider hält auf dem Server die vom Kunden durch Nutzung der Software erzeugten und/oder die zur Nutzung der Software erforderlichen Daten Speicherplatz im hierfür erforderlichen Umfang bereit.
2.4 Die Software und die Daten werden auf dem Server regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen und -vorschriften – insbesondere im Hinblick auf den Ort und das Medium, auf dem die Daten gespeichert und/oder bereit gehalten werden müssen, ist der Kunde selbst verantwortlich.
2.5 Übergabepunkt für Software und Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers.
2.6 Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Provider bis zum Übergabepunkt ist der Provider nicht verantwortlich.
2.7 Der Provider schuldet eine Verfügbarkeit der Software und der Daten am Übergabepunkt von 98%. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Software und der Daten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.
3. Nutzungsrechte an Software, Rechte des Providers bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse
3.1 Nutzungsrechte an der posmatic App und der Software
- Der Kunde erhält an der Software ein einfaches, nicht unterlizenzierbares, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes Nutzungsrecht nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
- Eine Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten und durch eigenes Personal nutzen.
- Der Kunde kann die Software durch die in seinem Geschäftsbetrieb vorhandenen Endgeräte der Firma Apple nutzen. Hierzu wird im Vorfeld auf jeder dieser Hardware jeweils eine posmatic App installiert und ein Account eingerichtet. Der Kunde zahlt die pauschalierte Nutzungsgebühr je Hardware und installierter posmatic App, mithin je Zugriffsmöglichkeit.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der posmatic App oder der Software vorzunehmen.
- Sofern der Provider während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die posmatic App und/oder die Software vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
- Nutzungsrechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die posmatic App und/oder die Software über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die posmatic App oder die Software zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.
3.2 Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung
- Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der posmatic App und der Software durch Unbefugte zu verhindern.
- Der Kunde haftet dafür, dass die posmatic App und die Software nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Daten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.
- Der Kunde ist für die Installation der durch den Provider zur Verfügung gestellten Updates der posmatic App selbst verantwortlich. Der Provider ist berechtigt die Unterstützung von älteren Versionen der posmatic App einzustellen und wird den Kunden in einer angemessenen Frist (mindestens 30 Tage vorher) über einen solchen Schritt informieren.
3.3 Verletzung der Bestimmungen nach Abschnitt (1) und (2) durch den Kunden.
- Verletzt der Kunde die Regelungen in Abschnitt (1) oder (2) aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Provider nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die Software oder die Daten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
- Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Abschnitt (2) lit. (b), ist der Provider berechtigt, die dadurch betroffenen Daten zu löschen. Verletzt der Kunde wiederholt die Regelungen in Abschnitt (1) oder (2), und hat er dies zu vertreten, so kann der Provider den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
- Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so kann der Provider den daraus resultierenden Schaden ersetzt verlangen.
3.4 Rechte des Kunden an entstehenden Datenbanken und Datenbankwerken
Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von Daten, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden auf dem Server des Providers eine Datenbank oder ein Datenbankwerk entstehen, stellen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Daten, Datenbanken bzw. Datenbankwerke.
4. Haftung für Rechte Dritter
4.1 Der Provider hält den Kunden auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die daraus resultieren, dass der Provider die vereinbarten Leistungen wegen der Rechte dieser Dritten nicht ohne Beeinträchtigung erbringen kann.
4.2 Der Provider haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde den Provider auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.
5. Entgelt
5.1 Die zu erbringende Leistung der Nutzungsgewährung bzgl. der Software und der Zurverfügungstellung von Speicherplatz einschließlich der Datensicherung, ist die vereinbarte monatliche Vergütung für die Anzahl der mit dem Account des Kunden im jeweiligen Monat gleichzeitig verbundenen Gerätes zu erbringen. Ungeachtet der tatsächlichen Nutzung der posmatic App wird monatlich mindestens die Nutzung für ein Gerät in Rechnung gestellt.
5.2 Die Vergütung wird jeweils zum Monatsanfang fällig, also im Voraus. Sie wird vom Provider per Lastschrift eingezogen. Andere Zahlungsvereinbarungen bedingen die Schriftform. Der Kunde erhält vom Provider die Rechnungen per E-Mail zugesendet.
6. Pflichten und Obliegenheit des Kunden
Der Kunde wird insbesondere
- wenn er zur Erzeugung von Daten mit Hilfe der Software dem Provider Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend auf eigenen Datenträgern sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;
- sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Daten durch Download zu sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung des Providers zur Datensicherung und zur Übermittlung eines Backups.
- Mängel an Vertragsleistungen dem Provider unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit der Provider infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.
7. Datensicherheit, Datenschutz
7.1 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
7.2 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Provider von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und der Provider wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (zB zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig in Textform mitgeteilt werden.
7.3 Der Provider trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG. Der Provider schützt insbesondere die in seinem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die vom Kunden oder den Kunden betreffenden, auf dem Server gespeicherten Daten und ggf. sonstigen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe – sei es durch technische Maßnahmen, durch Viren oder andere schädliche Programme oder Daten oder durch physischen Zugriff – durch Mitarbeiter des Providers oder Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. Er ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme, sowie sonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, nach vorheriger in Textformer Ankündigung mit einer Vorlauffrist von nicht weniger als 5 Arbeitstagen Zugang zu den Räumlichkeiten mit der Software, den Daten und dem Server zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Kunden zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Anlage zu § 9 BDSG sowie des sonstigen gesetzes- und vertragskonformen Umgangs des Providers mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der Software nach diesem Vertrag.
7.5 Der Provider wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
7.6 Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 bestehen, so lange Daten im Einflussbereich des Providers liegen, auch über das Vertragsende hinaus. Die Verpflichtung nach Abs. 5 besteht auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit.
7.7 Soweit der Provider die Datenverarbeitung in einem Nicht-Mitgliedstaat der EU ausführt oder dorthin verlagert, wird er dies dem Kunden vorab in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit der Verlagerung einverstanden, finden die Standardvertragsklauseln II für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft in Drittländer (Entscheidung 2004/915/EG der Kommission vom 27.12.2004) Anwendung.
8. Geheimhaltung
8.1 Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher in Textform hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch den Provider vertraulich zu behandeln sind insbesondere die Daten, sollte er von diesen Kenntnis erlangen.
8.2 Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
- ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
- der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
- der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
8.3 Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.
8.4 Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.
9. Haftung, Haftungsgrenzen und Vertragsstrafe
9.1 Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
9.3 Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
9.4 Eine Partei ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig.
9.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10. Laufzeit, Kündigung
10.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit Einrichtung des Accounts und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt unmittelbar nach Herunterladen der posmatic App einschließlich der vollständigen Einrichtung des Accounts durch den Kunden.
10.2 Das Vertragsverhältnis kann vom Kunden oder dem Provider mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung bedingt die Schriftform.
10.3 Ungeachtet der Regelung in Abs. 2 kann der Provider den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht in Verzug ist. Der Provider kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundpauschale verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
11. Höhere Gewalt
Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
- von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,
- Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
- über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
- nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Provider die Telekommunikationsleistung mit anbietet. Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
12.2 Der Provider kann die Nutzungsbedingungen jederzeit ändern. Er wird dem Kunden die geänderten Nutzungsbedingungen per E-Mail zusenden. Sofern der Kunde den geänderten Nutzungsbedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt widerspricht, werden diese zur neuen Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses. Der Provider wird den Kunden hierauf in der jeweiligen E-Mail hinweisen.
12.3 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.
12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet und der Kunde Kaufmann ist, das für Erfurt zuständige Landgericht.
Stand: 01. Juni 2016